Impressum

Für den Inhalt verantwortlich:

Kindergruppe Hulla-Hupp

Mitterweg 67

6020 Innsbruck

tel: +43 (0)680 22 29 176

mail: kindergruppe.hullahupp@gmail.com

Design und Umsetzung:

Kindergruppe Hulla-Hupp


Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Kindergruppe Hulla Hupp Innsbruck“.

(2) Er hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Mitterweg 67, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung und ist politisch unabhängig.

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Betreuung von Kleinkindern.

Die Kindergruppe ist eine von Eltern gegründete Betreuungseinrichtung für Kleinkinder ab einem Alter von 18 Monaten, die auf der Zusammenarbeit und gemeinsamen Verantwortung von Eltern und Betreuerinnen basiert und auf einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis zwischen allen Beteiligten beruht.

 

In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass die regelmäßig stattfindende Elternzusammenkunft das Beratungs- und Entscheidungsgremium für alle organisatorischen und inhaltlichen Belange der Kindergruppe ist. Darüber hinaus verpflichten sich die Eltern, durch regelmäßige aktive Elternbeteiligung zum Funktionieren der Kindergruppe beizutragen.

 

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Betrieb einer Kindergruppe

b) Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien

c) Herausgabe von Publikationen

d) Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Teamsitzungen

e) Diskussionsabende, Vorträge, Kurse, Seminare, (Informations-)Veranstaltungen

f) Wanderungen

 

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b) Gebühren für die Kinderbetreuung

c) Subventionen und Förderungen aus öffentlicher Hand

d) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen

e) Erträgnisse aus Vereinsveranstaltungen (zB Flohmarkt-Verkäufe)

f) Sponsorgelder

g) Werbeeinnahmen

h) Erträge aus Beteiligungen an Veranstaltungen anderer Organisationen und/oder der öffentlichen Hand (zB Spielemessen)

 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

(1) ordentliche Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag entrichten bzw. ein Kind oder mehrere Kinder in der Kindergruppe angemeldet haben.

 

(2) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, denen der Zweck des Vereins ein besonderes Anliegen ist und die den Verein ideell oder finanziell durch Zahlung eines (erhöhten) Mitgliedsbeitrages unterstützen.

 

(3) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer

Verdienste um den Verein durch die Generalversammlung ernannt werden

 

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

a) Erziehungsberechtigte von Kindern in Einrichtungen des Vereins,

b) Erziehungsberechtigte, deren Kinder einen Platz in einer Einrichtung des Vereins zugesagt bekommen haben.

c) Sonstige natürliche Personen können auf Antrag durch Vorstandsbeschluss Mitglied werden.

 

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Der Vorstand informiert über deren Aufnahme bei der Generalversammlung.

Pro Kind können maximal zwei Erziehungsberechtigte Mitglied werden.

 

(2) Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

 

Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei nicht als juristischen Personen organisierten Zusammenschlüssen durch deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann nur zum Monatsende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Die finanziellen Belange dazu sind im Betreuungsvertrag geregelt.

 

(3) Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und/oder der Gebühren für die Kinderbetreuung im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beiträge bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der

Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung beschlossen werden.

 

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

 

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das Stimmrecht orientiert sich an der Anzahl der im Verein betreuten Kinder pro Familie, d.h. pro Kind entsteht einem ordentlichen Mitglied ein Stimmrecht. Juristische Personen und andere Zusammenschlüsse werden bei Ausübung ihres Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten vertreten.

 

Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen und dort Anfragen oder Anträge zu stellen, sowie Stellungnahmen abzugeben. Sie haben aber weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

Beim Abholen der Kinder geht die Verantwortung für das Kind automatisch von der Betreuerin auf den Abholenden über.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

 

 

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

 

(2) Das Vereinsjahr dauert von 1. September bis 31. August des Folgejahres.

 

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

 

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(5) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

 

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(7) Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind zulässig. Über einen Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung wird mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

 

(8) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder mit einem zu betreuenden Kind. Das Stimmrecht erfolgt wie in §7 festgehalten.

 

(9) Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

 

(10) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(11) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(12) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(13) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die Übertragung des Vorsitzes ist möglich.

 

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Betreuungsbeiträge;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 6 Mitgliedern. Mindestens besetzt sein müssen die Funktionen des Obmanns/der Obfrau, des Kassiers/ der Kassierin und des Schriftführers/ der Schriftführerin. Die maximale Besetzung beinhaltet auch bis zu drei Stellvertreter/Innen der drei Hauptfunktionäre, also einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin des Obmannes/ der Obfrau, also einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin des Kassiers/ der Kassierin, also einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin des Schriftführers/ der Schriftführerin. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

 

Der Vorstand wird vom Obmann/ der Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter/ seiner Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser/ diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Im Kalenderjahr sind mindestens vier Vorstandssitzungen abzuhalten.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein/ ihre Stellvertreter/In. Ist auch dieser/ diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

 

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
  • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie Entscheidung über grundsätzliche Ansprüche der Dienstnehmer/Innen;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Sind keine Vertretungen in den Vorstand gewählt, treten im Falle der Verhinderung an die Stelle des Obmann/der Obfrau, der Schriftführer/die Schriftführerin oder des Kassier/der Kassierin die jeweils anderen Vorstandsmitglieder und zwar in folgender Reihenfolge: Der Obmann/die Obfrau wird durch den Kassier/die Kassierin, bei dessen/deren Verhinderung durch den Schriftführer/die Schriftführerin vertreten, der Kassier/die Kassierin wird durch den Obmann/die Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung durch den Schriftführer/die Schriftfrüherin vertreten, der Schriftführer/die Schriftfüherin wird durch den Kassier/die Kassierin, bei dessen/deren Verhinderung durch den Obmann/die Obfrau vertreten. Der Schriftführer/die Schriftführerin kann auch durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten werden.

 

 

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer/Innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/Innen namhaft macht. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter/Innen mit Stimmenmehrheit binnen weiterer 14 Tage einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Sind als Mitglieder des Schiedsgerichts juristische Personen oder Personenzusammenschlüsse gewählt, entsenden diese einen bevollmächtigten Vertreter. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2) Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

 

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen nach Abdeckung der Passiva für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.

 

 

§ 18: Rechnungslegungspflicht und Abweichendes Wirtschaftsjahr

Der Verein hat grundsätzlich gemäß § 21 Vereinsgesetz die Möglichkeit ein abweichendes Wirtschaftsjahr für Rechnungslegungszwecke zu wählen, so lange kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ausübt wird. Bei Ausübung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist die Rechnungslegung gemäß § 7 Körperschaftssteuergesetz auf das Kalenderjahr umzustellen, um den steuerlichen Anforderungen zu entsprechen.

 

Das Wirtschaftsjahr des Vereins Kindergruppe Hulla Hupp Innsbruck dauert vom 1.9 eines Jahres bis zum 31.8 des Folgejahres. Grundlage hierfür ist die Abhängigkeit der Förderungen des Landes Tirol und der Stadt Innsbruck zum Kindergartenjahr. Die jährliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird für das entsprechende abweichende Wirtschaftsjahr erstellt. Bei Entfaltung von Tätigkeiten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist das Wirtschaftsjahr automatisch auf das Kalenderjahr umzustellen, um den steuerlichen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen bei Tätigkeiten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes die Rechnungslegung und die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auf das Kalenderjahr umzustellen.